AKTUELLES

Interessante und aktuelle Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

OKTOBER

Die Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter soll für solche Investitionen gelten, die nach dem 31.12.2017 getätigt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Insofern sollten Steuerpflichtige, die Anschaffungen planen, die voraussichtlich zwischen 410 EUR (alte Grenze) und 800 EUR (neue Grenze) liegen, prüfen, ob die Investition nicht bis 2018 verschoben werden kann, damit eine sofortige Geltendmachung erfolgen kann.

SEPTEMBER

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten und zu versteuern.

Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt.

Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2016 nicht mehr entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann jedoch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter „Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.

„Kurzfristige Minijobs“ sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht – wie die regulären Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge.

Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres,aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.